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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AV Syntec Sportbodensysteme GmbH Europa
Es gelten die folgenden Allgemeinen Lieferbedingungen der AV Syntec GmbH:

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
  • 1) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
  • 2) Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  • 3) Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unserem Vertragspartner.
  • 4) Alle von uns übermittelten Daten, insbesondere zolltechnische Details, sind stets vertraulich zu behandeln.

§ 2 Preise, Leistungsentgelt
  • 1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  • 2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • 3) Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Frachten und sonstige ausgewiesene Nebenkosten sind nicht skontierbar.
  • 4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Leistungsentgelt netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  • 5) Es gelten die gesetzlichen Regelungen des Verzugsbeginns und der Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs.
  • 6) Aufrechnungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht ihm auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 3 Lieferzeit, Gefahrenübergang
  • 1) Unsere Leistungspflicht entsteht zu der von uns angegebenen Lieferzeit nur dann, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind. Die Leistungspflicht setzt voraus, dass unser Vertragspartner selbst seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.
  • 2) Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag für den Fall fehlerhafter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer vor. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. In diesem Fall werden wir unseren Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung unterrichten und ihm die Gegenleistung unverzüglich erstatten.
  • 3) Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weiter gehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesen Fällen geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Leistung in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  • 4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" und als Erfüllungsort unser Geschäftssitz vereinbart.

§ 4 Mängelhaftung
  • 1) Bei Leistungsmängeln hat unser Vertragspartner zunächst Anspruch auf Nacherfüllung, nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung bzw. Herstellung einer mangelfreien Sache. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass gelieferte Sachen zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
  • 2) Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann unser Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht steht unserem Vertragspartner jedoch nicht zu bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln oder wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist. In diesem Zusammenhang betonen wir ausdrücklich, dass bei Rebound Ace® Synpave Beschichtung auf sämtliche Plattensystemen (z.B. Span-, Sperrholz- oder Zementfaserplatten), etwaige - auch später auftretende - Haarrissbildungen an den Stößen keine Mängel darstellen.
  • 3) Unser Vertragspartner kann einen vertraglichen Haftungsanspruch nur dann geltend machen, wenn er der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge ist uns schriftlich mitzuteilen. Bei offensichtlichen Mängeln endet die nach § 377 HGB zu bestimmende Frist spätestens 2 Wochen nach dem Empfang unserer Leistung. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  • 4) Wählt unser Vertragspartner wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt unser Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die gelieferte Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Entgelt und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  • 5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Lieferungen unsererseits ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei Werkleistungen im Sinne von § 634 a Abs. 1 Ziffer 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr und bei Werkleistungen im Sinne von § 634 a Abs. 1 Ziffer 2 BGB fünf Jahre, jeweils beginnend mit Abnahme des Werkes, soweit nicht durch Einführung der VOB/B eine andere Regelung getroffen wird.

§ 5 Haftungsbegrenzung
  • 1) Wir haften auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nur bei Verschulden.
  • 2) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
  • 3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten bei Ansprüchen aus Produkthaftung oder einer uns zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht.
  • 4) Schadensersatzansprüche unseres Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle einer uns zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • 5) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld als die in § 4 geregelte Mängelhaftung ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  • 6) Die Regelungen über unser Verschulden gelten auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter, insbesondere unserer Mitarbeiter.

§ 6 Eigentumsvorbehaltssicherung
  • 1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Vertragspartner vor. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  • 2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  • 3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
  • 4) Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder auf andere Weise zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  • 5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch unseren Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  • 6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache unseres Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Unser Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  • 7) Der Vertragspartner tritt auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  • 8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7 Behandlung von Restmengen und Verpackungsstoffen, Transportversicherung
  • 1) Gemäß der Vorschriften der DIN 14.001 (EG Öko Audit Verordnung 1836/93) bitten wir unsere Kunden, alle Restmengen und Verpackungsstoffe ordnungsgemäß zu entsorgen.
  • 2) Sind wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Rücknahme von Verpackungen unserer Liefergegenstände verpflichtet und verlangt der Vertragspartner die Rücknahme von Verpackungen, so hat er die Rückgabe schriftlich mit einer Frist von 7 Tagen anzukündigen und uns die Verpackung auf seine Transportkosten restentleert in unserem Lieferwerk zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Rechtswahl, Gerichtsstand, Ersatzweise Rechtsgeltung
  • 1) Alle Verpflichtungen aus dem Vertrag und seiner Anbahnung unterstehen deutschem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  • 2) Gerichtsstand ist Erlangen. Wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
  • 3) Gerichtliche und außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung im Ausland, insbesondere bei Zahlungsverzug, gehen zu Lasten unseres Vertragspartners.
  • 4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unserem Partner einschließlich dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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